Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gütezeichenverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 273/1942 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 273 aus 1942, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich ein genehmigungspflichtiges Zeichen ohne Genehmigung anbringt oder führt, wird mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft.
(2)Absatz 2,Ebenso wird bestraft, wer zur Bezeichnung von Waren oder Leistungen ein Zeichen anbringt oder führt, das den falschen Anschein erweckt, ein Zeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu sein.Ebenso wird bestraft, wer zur Bezeichnung von Waren oder Leistungen ein Zeichen anbringt oder führt, das den falschen Anschein erweckt, ein Zeichen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu sein.
Anmerkung
ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992
Dokumentnummer
NOR12145036
Alte Dokumentnummer
N9194241575L