Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1015.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 10

Voraussetzungen für die Beleihung eines Schiffs

  1. Absatz eins,Die Beleihung ist auf Schiffe oder Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile des Werts des Schiffs oder Schiffsbauwerks nicht übersteigen und darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen. Die Darlehnsdauer darf höchstens zwölf Jahre betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehnsnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, daß die vorbezeichnete Höchstdauer des Darlehns überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders (Paragraph 28,) zulässig. Die Abzahlung des Darlehns ist in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Abzahlungsjahre zu verteilen.
  3. Absatz 3,Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Ausnahmen von den Vorschriften der Absatz eins und 2 zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145047

Alte Dokumentnummer

N9194312074I