Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9Paragraph 9
Erfordernisse der zur Deckung benutzten Schiffshypotheken
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen benutzt werden, die den in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen benutzt werden, die den in den Paragraphen 10 bis 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145046
Alte Dokumentnummer
N9194312073I