Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12Paragraph 12
Bewertung des Schiffs oder Schiffsbauwerks. Höchstgrenze für die Deckung der Schiffspfandbriefe durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken
(1)Absatz eins,Der bei der Beleihung eines Schiffs angenommene Wert des Schiffs darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werts sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffs und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die Bewertung eines Schiffsbauwerks sinngemäß.Absatz eins, gilt für die Bewertung eines Schiffsbauwerks sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Darlehnsforderungen dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Abweichungen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145049
Alte Dokumentnummer
N9194312076I