Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13Paragraph 13
Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts
Die Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vorschriften des § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.Die Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vorschriften des Paragraph 12, eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145050
Alte Dokumentnummer
N9194312077I