Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1715.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 17

Verbot der Kündigung des Darlehns durch die Bank. Jahresleistung des Schuldners

  1. Absatz eins,Bei den Darlehen darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, die der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners oder in einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit liegenden Gründen die Rückzahlung des Darlehns vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Abzahlungsbetrag enthalten.
  3. Absatz 3,Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns verlangen kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145054

Alte Dokumentnummer

N9194312081I