Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1815.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 18

Abzahlung des Darlehns

  1. Absatz eins,Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehnsforderungen aus besonderen Gründen auf zwei Jahre verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die im Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Darlehnshöchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten werden, soweit nicht nach Paragraph 10, Absatz 3, eine Ausnahme zugelassen wird.
  2. Absatz 2,Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145055

Alte Dokumentnummer

N9194312082I