Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1Paragraph eins
Genehmigung des Geschäftsbetriebs
(1)Absatz eins,Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in der Gewährung von Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypotheken und in der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen besteht (Schiffspfandbriefbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist auch zu jeder Änderung der Satzung einer Schiffspfandbriefbank erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145038
Alte Dokumentnummer
N9194312065I