Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2Paragraph 2
Ausschluß vom Geschäftsbetrieb
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145039
Alte Dokumentnummer
N9194312066I