Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22Paragraph 22
Jahresbilanz der Bank
Die Jahresbilanz einer Schiffspfandbriefbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, am Jahresschluß im Deckungsregister der Bank eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen unter Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Abzahlungsraten; ferner den Gesamtbetrag der im Register eingetragenen Wertpapiere;
den Gesamtbetrag der rückständigen Darlehnszinsen;
den Gesamtbetrag der im Eigentum der Bank stehenden Schiffe oder Schiffsbauwerke (§ 5 Abs. 3);den Gesamtbetrag der im Eigentum der Bank stehenden Schiffe oder Schiffsbauwerke (Paragraph 5, Absatz 3,);
den Gesamtwert der im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke (§ 5 Abs. 4);den Gesamtwert der im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke (Paragraph 5, Absatz 4,);
die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schiffspfandbriefe der Bank;
den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe nach ihrem Nennwert, bei verschieden verzinslichen Schiffspfandbriefen den Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen;
den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von verzinslichen oder unverzinslichen Einlagen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145059
Alte Dokumentnummer
N9194312086I