Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3015.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 30

Verwahrung von Urkunden, Wertpapieren und Geld durch den Treuhänder

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat die Urkunden über die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken sowie die im Register eingetragenen Wertpapiere und das nach Paragraph 6, Absatz 3, zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. Ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Satz 1 für diese Ersatzdeckung entsprechend.
  2. Absatz 2,Der Treuhänder ist verpflichtet, Urkunden über die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken sowie Wertpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Deckungsregister mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere zur Deckung der Schiffspfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Schuldner gegenüber zur Aushändigung der Urkunde verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird das Darlehn zurückgezahlt, so ist in diesem Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung nach Absatz eins, zu übergeben.
  3. Absatz 3,Bedarf die Bank einer Urkunde über eine Darlehnsforderung oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder die Urkunde herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145067

Alte Dokumentnummer

N9194312094I