Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
§ 31Paragraph 31
Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung
(1)Absatz eins,Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Schiffspfandbriefe und auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken beziehen.
(2)Absatz 2,Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen sowie von anderen für die Schiffspfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche die eingetragenen Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145068
Alte Dokumentnummer
N9194312095I