Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35Paragraph 35
Vollstreckungsbeschränkung
(1)Absatz eins,Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere sind nur wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zulässig. Das gleiche gilt für Arreste und Zwangsvollstreckungen in Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
(2)Absatz 2,Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.Ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Absatz eins, auch für diese Ersatzdeckung.
Anmerkung
Statt Arrest: Anordnung der Verwahrung mit einstweiliger Verfügung (§ 379 Abs. 3 Z 1, § 382 Abs. 1 Z 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896).
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145072
Alte Dokumentnummer
N9194312099I