Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Text
§ 36Paragraph 36
Vorzugsrecht im Konkurs
(1)Absatz eins,Ist über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank der Konkurs eröffnet, so werden aus den in das Deckungsregister eingetragenen, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapieren die Forderungen der Schiffspfandbriefgläubiger vor den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger befriedigt. Das gleiche gilt von der Befriedigung aus Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Schiffspfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
(2)Absatz 2,Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.Ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Absatz eins, auch für diese Ersatzdeckung.
(3)Absatz 3,Auf den Anspruch der Schiffspfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank sind die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156, 168 Nr. 3 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.Auf den Anspruch der Schiffspfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank sind die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der Paragraphen 64, 153, 155, 156, 168, Nr. 3 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Gehören zur Konkursmasse eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Schiffspfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.Gehören zur Konkursmasse eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Schiffspfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Absatz eins, bezeichneten Gegenständen mitgezählt.
(5)Absatz 5,Während des Konkurses der Schiffspfandbriefbank sind die Kosten einer Versammlung der Schiffspfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger dienende Teile der Konkursmasse zu berichtigen.
Schlagworte
dRGBl. S 691/1899
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40118668