Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39Paragraph 39
Strafvorschrift zu § 29 Abs. 3Strafvorschrift zu Paragraph 29, Absatz 3
Wer für eine Schiffspfandbriefbank Schiffspfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.Wer für eine Schiffspfandbriefbank Schiffspfandbriefe ohne die nach Paragraph 29, Absatz 3, erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145076
Alte Dokumentnummer
N9194312103I