Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5Paragraph 5
Geschäftskreis der Bank
(1)Absatz eins,Eine Schiffspfandbriefbank darf außer der Beleihung von Schiffen oder Schiffsbauwerken und der Ausgabe von Schiffspfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Forderungen, für die Schiffshypotheken bestellt sind;
die Vermittlung von Darlehen, die durch Schiffshypotheken gesichert werden, und ihre Verwaltung für Dritte;
den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren im eigenen Namen für fremde Rechnung, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere Wertpapieren, für Dritte;
die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
(2)Absatz 2,Verfügbares Geld darf die Schiffspfandbriefbank nutzbar machen durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten, durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1015) von der Deutschen Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Schiffspfandbriefbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Erwerb von Schiffen oder Schiffsbauwerken ist der Schiffspfandbriefbank nur zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken gestattet.
(4)Absatz 4,Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen oder zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken gestattet, welche die Bank sich aus besonderen Gründen neben der Schiffshypothek als Sicherung für ihre Darlehnsforderungen hat bestellen lassen. Hierbei stehen in jedem Lande Schiffspfandbriefbanken, die im Gebiet eines anderen deutschen Landes ihren Sitz haben, den einheimischen Schiffspfandbriefbanken gleich.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145042
Alte Dokumentnummer
N9194312069I