(2)Absatz 2,Hat die Bank ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr daran zustehenden Schiffshypothek erworben, so kann sie, sofern die Schiffshypothek nach den allgemeinen Vorschriften erlöschen würde, beim Erwerb durch Rechtsgeschäft durch Erklärung gegenüber dem Registergericht, beim Erwerb in der Zwangsversteigerung durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht bestimmen, daß die Schiffshypothek bestehen bleiben soll: die Erklärung muß im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäft zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Schiffsregister abgegeben werden, im Falle des Erwerbs in der Zwangsversteigerung spätestens bevor das Registergericht um die Berichtigung des Schiffsregisters ersucht wird. Die Erklärung bedarf, wenn sie nicht vor dem zuständigen Gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben wird, der öffentlichen Beglaubigung; ihr Inhalt ist im Schiffsregister einzutragen. Soweit die Bank das Bestehenbleiben der Schiffshypothek bestimmt, gilt diese als nicht erloschen; § 64 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gilt sinngemäß. Die Bank darf die Schiffshypothek als Deckung von Schiffspfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz bringen, mit dem sie vor dem Erwerb des Schiffs durch die Bank in Ansatz gebracht war.Hat die Bank ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr daran zustehenden Schiffshypothek erworben, so kann sie, sofern die Schiffshypothek nach den allgemeinen Vorschriften erlöschen würde, beim Erwerb durch Rechtsgeschäft durch Erklärung gegenüber dem Registergericht, beim Erwerb in der Zwangsversteigerung durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht bestimmen, daß die Schiffshypothek bestehen bleiben soll: die Erklärung muß im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäft zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Schiffsregister abgegeben werden, im Falle des Erwerbs in der Zwangsversteigerung spätestens bevor das Registergericht um die Berichtigung des Schiffsregisters ersucht wird. Die Erklärung bedarf, wenn sie nicht vor dem zuständigen Gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben wird, der öffentlichen Beglaubigung; ihr Inhalt ist im Schiffsregister einzutragen. Soweit die Bank das Bestehenbleiben der Schiffshypothek bestimmt, gilt diese als nicht erloschen; Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gilt sinngemäß. Die Bank darf die Schiffshypothek als Deckung von Schiffspfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz bringen, mit dem sie vor dem Erwerb des Schiffs durch die Bank in Ansatz gebracht war.