Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Zweites Hauptstück.
Drittes Hauptstück.
§ 29.Paragraph 29,
Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden. Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
§ 27 und § 28 wurden gemäß Art. VI des BGBl. Nr. 225/1956 aufgehoben. Die Hauptstücküberschriften wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40214066