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§ 31

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 830/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 830/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 830/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Viertes Hauptstück.

Fünftes Hauptstück.

Paragraph 31,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,)

  1. Absatz 3,Die Anmerkung ist auf Antrag des Grundeigentümers zu löschen, wenn
    1. Litera a
      durch eine Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachgewiesen wird, daß der Antrag auf Fondshilfe zurückgezogen oder abschlägig beschieden wurde;
    2. Litera b
      wenn seit dem Tage der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen seit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten ein Jahr verstrichen ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,)

Anmerkung

§ 30 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145151

Alte Dokumentnummer

N9194821406L