Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 10.05.1949 — BGBl. Nr. 227/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.05.1949 BGBl. Nr. 227/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1949,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.05.1949BGBl. Nr. 227/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11.

Die in dem vorliegenden Übereinkommen festgelegten Bestimmungen finden ihre Anwendung auch auf die in Österreich ansässigen italienischen Staatsbürger.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den in Frage kommenden italienischen Staatsbürgern und ihren Kraftfahrzeugen für den Austritt aus Nordtirol und den Eintritt nach Osttirol und umgekehrt im erleichterten Durchgangsverkehr, gemäß dem vorliegenden Übereinkommen, die gleichen Erleichterungen zu gewähren, die den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen Kraftfahrzeugen eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003709