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Art. 10

Fassungen
ab 10.05.1949 — BGBl. Nr. 227/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.05.1949 BGBl. Nr. 227/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1949,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.05.1949BGBl. Nr. 227/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 10.

Zuwiderhandlungen gegen irgendeine der in den vorstehenden Artikeln festgelegten Bestimmungen können den sofortigen Ausschluß von der Durchfahrt und die Ungültigkeitserklärung der Durchfahrtsgenehmigung der Person oder der Personen nach sich ziehen, die sich der Zuwiderhandlung schuldig gemacht haben, unbeschadet der Anwendung polizeilicher, straf- oder zollgesetzlicher Maßnahmen. Der Ausschluß wird den zuständigen österreichischen Behörden mitgeteilt werden.

Die vorstehende Bestimmung schränkt das Recht der italienischen Regierung nicht ein, jene Maßnahmen und Straffolgen festzusetzen, welche mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen und die für die Verkehrsdisziplin auf der Strecke für den erleichterten Durchgangsverkehr als notwendig erachtet werden sollten.

Die Grenzzoll- und die Grenzpolizeidienststellen der beiden Staaten werden sich zur Unterdrückung von Mißbräuchen, zu denen die Durchfahrtserleichterungen führen sollten, gegenseitig unterstützen, sowohl durch gegenseitige Mitteilung festgestellter Verstöße wie durch Zusammenarbeit zur Ausforschung und Bestrafung der Schuldigen und, nach Möglichkeit, zur Einbringlichmachung geschuldeter Gebühren.

Schlagworte

Grenzzolldienststelle

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003708