Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 10.05.1949 — BGBl. Nr. 227/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.05.1949 BGBl. Nr. 227/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1949,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.05.1949BGBl. Nr. 227/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9.

Für Kraftfahrzeuge jeder Art, die nach den österreichischen Gesetzen gegen Personen- und Sachschaden Dritter versichert sind, wird keine besondere Versicherung verlangt.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, besondere Vorschriften zu erlassen, wonach die österreichischen Versicherungsgesellschaften verpflichtet werden, Vergütungen für Schäden, die während der Durchfahrt gemäß des vorliegenden Übereinkommens von bei ihnen versicherten Kraftfahrzeugen an Personen oder an Sachen Dritter zugefügt werden, in Italien auszuzahlen, sofern diese ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben.

Für die Entscheidung von Rechtsstreiten aus Vorfällen, die sich während der oben bezeichneten Durchfahrt ereignen, sind die italienischen Zivilgerichte zuständig, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz der an solchen Rechtsstreiten beteiligten Personen, außer es handelt sich um Rechtsstreite zwischen österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben.

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003707