Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1949Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1949,
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8.
Die italienischen Behörden sind berechtigt, wegen triftiger Gründe sanitärer Art, wie Ansteckungsgefahr bei der Quarantäne unterliegenden Krankheiten im Sinne und gemäß Artikel 20 des durch das Washingtoner Abkommen vom Jahre 1944 abgeänderten Haager Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftschiffahrt vom Jahre 1933, die prophylaktischen Kontrollen und die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Einschränkung und auch die Einstellung des Durchgangsverkehrs.
Lebende Tiere, Rohstoffe tierischer Herkunft und tierische Erzeugnisse, die bei der Einfuhr nach Italien normalerweise der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, werden durch die italienischen Veterinärbehörden keiner Untersuchung unterzogen, sofern sie von einem Viehpaß oder einem Ursprungszeugnis begleitet sind, worin die österreichische Veterinärbehörde bestätigt, daß die Tiere aus seuchenfreien Gemeinden stammen und seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die Rohstoffe und die Erzeugnisse tierischer Herkunft von gesunden Tieren stammen.
Für die Beförderung von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen auf der Durchfahrtsstrecke werden Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse nicht gefordert.