Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1949Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann, falls er dieses Abkommen zu beenden wünscht, dies jederzeit dem anderen anzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des Erhaltes der Kündigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Anzeige der Kündigung einverständlich vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40004639