Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.01.1948 — BGBl. Nr. 228/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.01.1948 BGBl. Nr. 228/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1949,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.01.1948BGBl. Nr. 228/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann, falls er dieses Abkommen zu beenden wünscht, dies jederzeit dem anderen anzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des Erhaltes der Kündigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Anzeige der Kündigung einverständlich vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004639