Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1949Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Anhanges sind zur Entscheidung einem von ihnen gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichte oder einer anderen Person oder Körperschaft vorzulegen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40004638