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Art. 1

Fassungen
ab 15.11.1948 — BGBl. Nr. 226/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.11.1948 BGBl. Nr. 226/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1949,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.11.1948BGBl. Nr. 226/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel römisch eins.

  1. Absatz eins,Zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und östlich der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido) wird ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr im Durchzug durch Italien für Personen, Handgepäck, Reisegepäck und Güter (Eil- und Frachtgüter, lebende Tiere und Expreßgüter) eingerichtet. Als Durchgangsstrecke im Sinne des vorliegenden Übereinkommens gilt die italienische Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido) über Franzensfeste (Fortezza).

    Das vorliegende Übereinkommen findet keine Anwendung auf Beförderungen im internationalen Verkehr.

  2. Absatz 2,Die Reisenden, ihr Handgepäck und das Reisegepäck sowie die Güter werden auf der Durchgangsstrecke mit ganzen Zügen oder mit Zugteilen befördert, die zwischen den Bahnhöfen Brenner (Brennero) und Innichen (San Candido) von Lokomotiven und Zugmannschaften der italienischen Staatsbahnen geführt, beziehungsweise begleitet werden. Die erforderlichen Personen- und Gepäckwagen werden von den Österreichischen Bundesbahnen beigestellt.
  3. Absatz 3,In besonderen Fällen können die Durchgangszüge mit Lokomotiven oder Triebwagen und Personal der Österreichischen Bundesbahnen geführt, beziehungsweise begleitet werden. Die für solche Fälle anzuwendenden Bestimmungen werden von den beiden Bahnverwaltungen im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Behörden gesondert vereinbart.

Schlagworte

Eilgut, Personenwagen

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145185

Alte Dokumentnummer

N9194941592L