Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1949Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(1)Absatz eins,Für die Beförderung von Personen, Hand-, Reisegepäck und Gütern von österreichischen Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen über die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern die Tarife und Beförderungsbedingungen für den österreichischen Binnenverkehr.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke aus dem im Abs. (1) bezeichneten Verkehr gehören den Österreichischen Bundesbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145186
Alte Dokumentnummer
N9194941593L