(10)Absatz 10,Lebende Tiere, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse werden ohne Untersuchung durch die italienische Veterinärbehörde befördert, wenn die Sendungen von Tierpässen, beziehungsweise von Ursprungszeugnissen begleitet sind, in denen veterinärpolizeilich bestätigt wird, daß die Tiere aus seuchenfreien Gemeinden stammen und seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die tierischen Rohstoffe und Erzeugnisse von gesunden Tieren herrühren.
Als lebende Tiere sind alle jene zu verstehen, die zur Gattung der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie des Geflügels gehören. Als tierische Rohstoffe und Erzeugnisse sind anzusehen Fleisch von geschlachteten Tieren, Fette und Häute (Felle), wobei jedoch alle übrigen Erzeugnisse, wie Milch, Eier, Butter, Käse usw. ausgenommen sind.
Wofern das Gebiet des einen der vertragschließenden Länder im Sinne und in Auswirkung des Artikels 20 des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftfahrt, abgeschlossen im Haag im Jahre 1933, abgeändert durch das Übereinkommen von Washington vom Jahre 1944, von Amts wegen als durch eine ansteckende Krankheit verseucht erklärt wird, behalten sich die vertragschließenden Länder vor, vorbeugende Kontrollen durchzuführen und jene Schutzmaßnahmen anzuwenden, die im Hinblick auf die Durchgangsreisenden für notwendig erachtet werden.