Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 15.11.1948 — BGBl. Nr. 226/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.11.1948 BGBl. Nr. 226/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1949,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.11.1948BGBl. Nr. 226/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel römisch fünf.

  1. Absatz eins,Der Übergang und die Benützung der Wagen und Lademittel, die allfällige Ersatzbeistellung sowie das etwaige Umsteigen von Reisenden und die Umladung von Gütern sind durch besondere Vereinbarungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen zu regeln.
  2. Absatz 2,Im Falle des Umsteigens oder der Umladung sind die zuständigen italienischen Organe zu verständigen, die dabei auch die österreichischen Interessen wahren werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145189

Alte Dokumentnummer

N9194941596L