Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1949Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
Für ihre Leistungen im erleichterten Durchgangsverkehr erhalten die italienischen Staatsbahnen angemessene Vergütungen. Die Berechnung dieser Vergütungen sowie die Art der Abrechnung und Zahlung der anfallenden Beträge werden Gegenstand besonderer Abmachungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145190
Alte Dokumentnummer
N9194941597L