Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1949Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
(1)Absatz eins,Von dem vorliegenden Übereinkommen ist der Transport von Angehörigen der bewaffneten Macht in geschlossenen militärischen Einheiten und Uniform ausgeschlossen. Gestattet ist lediglich der fallweise Transport von einzelnen Militärpersonen, sofern diese nur mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten, normalen Waffen ausgerüstet sind.
(2)Absatz 2,Die Angehörigen der österreichischen Polizei, Gendarmerie und Zollwache sind in Uniform und mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten, normalen Waffen zum Eisenbahnverkehr zugelassen, wenn ihre Anzahl nicht mehr als 15 pro Zug beträgt.
(3)Absatz 3,Die österreichische Regierung macht die Zusage, daß Waffen, Munition und Sprengmittel per Bahn nicht befördert werden. Ausgenommen hievon ist, von dem Fall der oben erwähnten Exekutivorgane abgesehen, lediglich der Transport von persönlichen Jagdwaffen und der dazugehörigen Munition.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145192
Alte Dokumentnummer
N9194941599L