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Art. 9

Fassungen
ab 15.11.1948 — BGBl. Nr. 226/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute15.11.1948 BGBl. Nr. 226/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1949,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.11.1948BGBl. Nr. 226/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel römisch neun.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt werden wird.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Übereinkommen im Sinne des Paragraph 3,, Punkt c, des österreichisch-italienischen Vertrages vom 5. September 1946 abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145193

Alte Dokumentnummer

N9194941600L