Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1949Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt werden wird.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Übereinkommen im Sinne des § 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen Vertrages vom 5. September 1946 abzuschließen.Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Übereinkommen im Sinne des Paragraph 3,, Punkt c, des österreichisch-italienischen Vertrages vom 5. September 1946 abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145193
Alte Dokumentnummer
N9194941600L