Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1950Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang
I.römisch eins.
Den von den zuständigen schweizerischen Behörden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im österreichischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen und unter Ausschluß jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen:
Zürich oder andere Punkte in der Schweiz, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach Wien oder anderen Punkten in Österreich, und gegebenenfalls darüber hinaus, in beiden Richtungen.
II.römisch zwei.
Den von den zuständigen österreichischen Behörden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im schweizerischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen und unter Ausschluß jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen:
Wien oder andere Punkte in Österreich, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach Zürich oder anderen Punkten in der Schweiz, und gegebenenfalls darüber hinaus, in beiden Richtungen.