Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1950Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13.
Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem vertragschließenden Teil mit einjähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Kündigung beim anderen vertragschließenden Teil eintrifft.
Gegeben zu Wien am 19. Dezember 1949 in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12145383
Alte Dokumentnummer
N9195041630L