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Art. 12

Fassungen
ab 19.12.1949 — BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute19.12.1949 BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.12.1949BGBl. Nr. 49/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12.

Litera a Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Litera b Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätze und deren Verwirklichung zu vergewissern. Sie werden dabei insbesondere den Ergebnissen der Verkehrsstatistik der vereinbarten Luftverkehrslinien Rechnung tragen und die erforderlichen Unterlagen regelmäßig gegenseitig austauschen.

Litera c Die vorliegende Vereinbarung wird mit jedem künftigen mehrseitigen Abkommen, das die vertragschließenden Teile verpflichtet, in Übereinstimmung gebracht werden.

Litera d Änderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung können zwischen den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vereinbart werden. Sie treten in Kraft, sobald sie auf diplomatischem Wege durch Notenwechsel bestätigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145382

Alte Dokumentnummer

N9195041629L