Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1950Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 1.
a)Litera a Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.
b)Litera b Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12145371
Alte Dokumentnummer
N9195041618L