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Art. 2

Fassungen
ab 19.12.1949 — BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute19.12.1949 BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.12.1949BGBl. Nr. 49/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2.

Litera a Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz b dieses Artikels und der Bestimmungen in Artikel 8 ist jeder vertragschließende Teil verpflichtet, den vom anderen Teil bezeichneten Unternehmungen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.

Litera b Die Luftfahrtbehörde des einen vertragschließenden Teiles kann von den Unternehmungen, die der andere vertragschließende Teil bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, daß sie die zur Ausstellung einer Betriebsbewilligung üblicherweise von diesen Behörden geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145372

alte Dokumentnummer

N9195041619L