Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 19.12.1949 — BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute19.12.1949 BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.12.1949BGBl. Nr. 49/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3.

Litera a Das von den bezeichneten Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot ist der Verkehrsnachfrage anzupassen. Dabei ist neben der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, dem die Unternehmung angehört, und dem Staat, nach dem der Verkehr bestimmt ist, auch jene Verkehrsnachfrage zu berücksichtigen, welche zwischen diesen Staaten und von den Luftverkehrslinien berührten dritten Staaten besteht.

Litera b Das Recht, an den im Anhang zu dieser Vereinbarung genannten Punkten, Fluggäste, Post- und Frachtsendungen, die nach dritten Staaten bestimmt sind oder aus solchen herstammen, im internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, soll nach den von der österreichischen und der schweizerischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen über eine geordnete Entwicklung ausgeübt werden. Dabei soll das Beförderungsangebot angepaßt sein:

Ziffer eins an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungsland;

Ziffer 2 an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der betreffenden Linien;

Ziffer 3 an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der in diesen Gebieten betriebenen örtlichen Luftverkehrslinien.

Litera c Auf den gemeinsam betriebenen Strecken sollen die bezeichneten Unternehmungen gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen, um einander nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen.

Schlagworte





Postsendung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145373

alte Dokumentnummer

N9195041620L