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Art. 4

Fassungen
ab 19.12.1949 — BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute19.12.1949 BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

19.12.1949BGBl. Nr. 49/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4.

Litera a Die Tarife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen auf dem gleichen Flugwege zu berücksichtigen sind. Den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile.

Litera b Kommt ein Tarifvorschlag nicht zustande oder können die Luftfahrtbehörden dem Vorschlage nicht zustimmen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. Gelangen auch sie zu keiner Einigung, so findet das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145374

Alte Dokumentnummer

N9195041621L