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Art. 7

Fassungen
ab 19.12.1949 — BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute19.12.1949 BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.12.1949BGBl. Nr. 49/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7.

Litera a Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die in seinem Gebiete für den internationalen Luftverkehr den Einflug und den Ausflug von Luftfahrzeugen oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über seinem Gebiete regeln, finden auf alle von den vertragschließenden Teilen bezeichneten Unternehmungen Anwendung.

Litera b Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die in seinem Gebiete den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen, Post oder Waren regeln, sowie die Vorschriften über den Grenzübertritt, die Abfertigung, Einwanderung, Paßkontrolle, Zollabfertigung und Quarantäne sind auf Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, die von Luftfahrzeugen der vom anderen vertragschließenden Teil bezeichneten Unternehmungen befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiete des erstgenannten Teiles befinden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145377

Alte Dokumentnummer

N9195041624L