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Art. 8

Fassungen
ab 19.12.1949 — BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute19.12.1949 BGBl. Nr. 49/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.12.1949BGBl. Nr. 49/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8.

Litera a Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen vertragschließenden Teil bezeichnete Unternehmung zu verweigern, zu widerrufen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, wenn nicht nachgewiesen erscheint, daß ein überwiegender Teil des Eigentums an der Unternehmung und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese dem sie bezeichnenden vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen.

Litera b Jedem vertragschließenden Teil stehen nach Fühlungnahme mit der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles die in Absatz a dieses Artikels erwähnten Rechte auch dann zu, wenn eine vom anderen vertragschließenden Teil bezeichnete Unternehmung die in Artikel 7 erwähnten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder wenn sie in anderer Weise ihren Betrieb nicht nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen führt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145378

Alte Dokumentnummer

N9195041625L