Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1950Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9.
a)Litera a Entstehen zwichen (Anm.: richtig: zwischen) den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung oder ihres Anhanges, so werden die vertragschließenden Teile in erster Linie eine Beilegung durch gegenseitige Verhandlungen anstreben.Entstehen zwichen Anmerkung, richtig: zwischen) den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung oder ihres Anhanges, so werden die vertragschließenden Teile in erster Linie eine Beilegung durch gegenseitige Verhandlungen anstreben.
b)Litera b Können die vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen nicht beilegen, so werden sie den Entscheid eines gemeinsam einzusetzenden Schiedsgerichtes anrufen.
c)Litera c Ist eine Einigung über die Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtes nicht möglich, so kann jeder der vertragschließenden Teile den Streitfall einer durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation geschaffenen Schiedsstelle oder, wenn keine solche Schiedsstelle besteht, dem Rat dieser Organisation zum Entscheid vorlegen.
d)Litera d Jeder vertragschließende Teil übernimmt die Verpflichtung, sich den in den Absätzen b und c dieses Artikels genannten Entscheidungen zu unterwerfen. Geschieht dies nicht, hat der andere vertragschließende Teil das Recht, die von ihm auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Rechte solange einzuschränken oder aufzuheben, bis der Schiedsspruch anerkannt ist.