Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1950Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile beim anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer Empfangsbestätigung wird angenommen, daß die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang derselben durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40004832