Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1950Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorzulegen, sofern die vertragschließenden Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40004831