Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1950Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XI.Artikel römisch elf.
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40004089