Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 15.01.1950 — BGBl. Nr. 112/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.01.1950 BGBl. Nr. 112/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1950,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.01.1950BGBl. Nr. 112/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch fünf.

(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet betreffen, sind auf die Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

Schlagworte

Einflug

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011266

Dokumentnummer

NOR40004083