Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1950Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR12145392
Alte Dokumentnummer
N9195041663L