Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 15.01.1950 — BGBl. Nr. 113/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute15.01.1950 BGBl. Nr. 113/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1950,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.01.1950BGBl. Nr. 113/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch neun

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorzulegen, sofern die vertragschließenden Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011267

Dokumentnummer

NOR12145393

Alte Dokumentnummer

N9195041664L