Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 448/1977Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
02.03.1962
Außerkrafttretensdatum
30.08.1977aufgehoben durch BGBl. Nr. 448/1977
Beachte
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1962,
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dem Vorbeschuß unterliegen alle Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.
(2)Absatz 2,Für den Vorbeschuß müssen die Läufe außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt und gerieben und mit einer Verschlußschraube versehen sein, deren Zündkanal eine lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist. Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung keine wesentliche Schwächung der Laufwandung eintritt.
(3)Absatz 3,Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck muß an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern mindestens 800 kp/cm2 ergeben.Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck muß an der Meßstelle römisch eins des internationalen Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern mindestens 800 kp/cm2 ergeben.
(4)Absatz 4,An Stelle dieses Vorbeschusses können Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung treten. In diesem Falle kann die Ausstattung der Läufe mit einer Verschlußschraube entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12145428
Alte Dokumentnummer
N9195141695L