Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 308/1986Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach bestandenem Vorbeschuß wird
vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |

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am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.
Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß
vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |

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am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.
Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird
vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |

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dazugeschlagen.
(2)Absatz 2,Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das ZeichenHandfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach Paragraph 11, des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen

dazugeschlagen. Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt wurde, die an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 1200 kp/cm2 ergeben.dazugeschlagen. Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt wurde, die an der Meßstelle römisch eins des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 1200 kp/cm2 ergeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12145429
Alte Dokumentnummer
N9195141696L